Was ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)?
Im Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) regelt die Künstlersozialkasse (KSK) die soziale Absicherung ebendieser Berufsgruppe. Mit diesem Gesetzt erhalten Künstler und Künstlerinnen sowie Publizisten und Publizistinnen einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Da diese Berufsgruppe meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbstständige, fördert der Staat so die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Künstlerinnen sowie Publizisten und Publizistinnen und erkennt diese als wichtig an.
Wer und was unterliegt der Abgabepflicht?
Alle Aufträge, die an Personen bzw. bestimmte Unternehmensformen (Einzelunternehmen, GbR oder e.V.) mit anerkannten “kreativen Berufe” vergeben werden, unterliegen der Pflicht, Beiträge an die KSK abzuführen. Unerheblich ist hierbei ob diese selbst in der KSK versichert sind. Zu diesen Berufsgruppen gehören u.a.: Werbe- und PR-Agenturen, jegliche Art von “Designer:in” (Web, Grafik, etc.), Illustratoren:innen wie auch Grafiker:innen, Redakteure, Publizisten:innen und Lektoren:innen.
Wie wird die Abgabepflicht kontrolliert?
Aktuell gibt es keine automatische Erfassung oder einen automatischen Einzug der KSK-Beiträge. Am einfachsten ist, sich über die Webseite der Künstlersozialkasse (www.kuenstlersozialkasse.de) anzumelden. Nach dem Ausfüllen eines Fragebogens wird festgestellt, ob Sie abgabepflichtig sind. Von der KSK erhalten Sie dann bis 31.12. des aktuellen Jahres einen Meldebogen, welcher bis 31.03. des Folgejahres ausgefüllt zurückgesandt werden muss. Bei Nichtmelden werden zwar keine Zinsen oder sonstige Strafgebühren erhoben, jedoch werden Sie zur Nachzahlung aufgefordert, wenn bei der Betriebsprüfung festgestellt wird, dass abgabepflichtige Dienste beauftragt wurden.
Wie hoch ist die Abgabe and die KSK?
Die Abgabe entspricht einem festgesetzten Prozentsatz der Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Künstlerinnen sowie Publizisten und Publizistinnen. Dieser Prozentsatz wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu berechnet. Den aktuellen Prozentsatz sowie historische Werte finden Sie auf der Webseite der Künstlersozialkasse.
Hinweis
Dieser Beitrag erhebt weder den Anspruch, immer auf dem aktuellsten Stand noch vollständig zu sein. Bei Fragen rund um das Thema “KSK-Beiträge” sprechen Sie uns gerne an oder wenden Sie sich direkt an die KSK.